Arbeitsschutz | Hygiene
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet jedes Unternehmen, sich im Bereich "Arbeitsschutz" durch entsprechendes Fachpersonal (Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit) betreuen zu lassen. Die Wahl der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes obliegt jedem Praxisinhaber selbst. Für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung (BuS-Dienst) in Zahnarztpraxen besteht für jeden Praxisinhaber die Möglichkeit, sich vom Rahmenvertragspartner (AMD Guben) der LZÄKB oder freien Anbietern wie beispielsweise den TÜV beraten zu lassen.
Zusätzlich gibt es seit 2017 einen Rahmenvertragspartner der LZÄKB nur für den Arbeitsschutz: www.arbeitsschutz-reckling.de.
Die Hygiene ist nach einer Definition der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie die Lehre von der Verhütung der Krankheiten und der Erhaltung und Festigung der Gesundheit. Hygiene im engeren Sinn bezeichnet die Maßnahmen zur Vorbeugung von Infektionskrankheiten, insbesondere Reinigung, Desinfektion und Sterilisation.
Praxishinweise
Anzeigepflicht und Überprüfungen von Amalgamabscheideranlagen
Aufbewahrungsfristen aufzeichnungspflichtiger Unterlagen
Ausnahmegenehmigung: Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge
Zahnärztliche Behandlung von Asylbewerbern
Erfassungsbogen Nadelstichverletzung (NSV) | MemoCard NSV
Schwangerschaft einer Praxismitarbeiterin
Validierung von Sterilisationsprozessen
Validierbarkeit der manuellen Aufbereitung (wird derzeit überarbeitet)
Zahnärztliche Behandlung von HIV-positiven Patienten
Basisinformationen
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Betriebsärzte im Land Brandenburg
Hygieneplan und Hygieneleitfaden des DAHZ
Rahmenverträge unter www.zqms-eco.de >> Service-Portal >> Praxisführung und -organisation
Kooperationspartner Praxisführung komplett
Zugelassene Trinkwasseruntersuchungsstellen
Unteren Wasserbehörden in Brandenburg