Prüfungsregularien
Inhalt:
Zulassungsvoraussetzung in besonderen Fällen
Ende des Ausbildungsverhältnisses
Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses
Zulassungsvoraussetzungen
Zur Abschlussprüfung ist zugelassen,
- wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet;
- wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen und das Berichtsheft geführt hat.
Folgende Unterlagen sind fristgemäß einzureichen:
- Röntgen-Testatbogen;
- Bescheinigung des Ausbilders über die ordnungsgemäße Führung des Berichtsheftes;
- tabellarischer Lebenslauf;
- letztes Zeugnis der Berufsschule;
- Nachweis über die Teilnahme an der Zwischenprüfung;
- vorläufiges Ausbildungszeugnis (Beurteilung durch den Ausbilder).
Anmeldung
Innerhalb der genannten verbindlichen Frist ist die Anmeldung zur Prüfung durch die/den ausbildende/n Zahnärztin/Zahnarzt schriftlich auf dem von der LZÄK Brandenburg zugesandten Anmeldeformular vorzunehmen.
Prüfungsgebühr
Die Prüfungsgebühr beträgt 155,- € und ist von der Ausbildungspraxis mit der Anmeldung unter Angabe des Prüfungsteilnehmers an die LZÄK Brandenburg zu entrichten. (Deutsche Apotheker- und Ärztebank Potsdam, BLZ 300 606 01, Konto-Nr. 3 088 782)
Zulassungsvoraussetzung in besonderen Fällen
a) Wer nachweisen kann, dass er mindestens 4,5 Jahre die Tätigkeit einer/-s Zahnmedizinischen Fachangestellten ausgeübt hat, kann sich extern zur Teilnahme an der Abschlussprüfung anmelden. Auf schriftliche Anfrage sendet die Landeszahnärztekammer den Anmeldevordruck zu.
Der Anmeldung sind beizufügen:
- tabellarischer Lebenslauf;
- Nachweis der Tätigkeit durch den Arbeitgeber;
- Abschlusszeugnis der letzten Berufsausbildung.
Die Prüfungsgebühr für diese Teilnehmer beträgt 105,- € und ist bei der Anmeldung zu entrichten.
b) Zur vorzeitigen Prüfung können Auszubildende zugelassen werden, die mindestens gute Leistungen in Schule und Zahnarztpraxis aufweisen. Dabei soll die Ausbildungszeit nicht kürzer als 30 Monate sein. In besonders begründeten Fällen kann die Zulassung zur Abschlussprüfung nach 24 Monaten Ausbildung erfolgen. Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen wie bei einer regulären Abschlussprüfung.
Erlaubte Hilfsmittel
Erlaubte Hilfsmittel sind das Kombi-Kurzverzeichnis von GOZ/GOÄ und BEMA sowie ein nicht programmierbarer Taschenrechner.
Ende des Ausbildungsverhältnisses
Das Ausbildungsverhältnis ist befristet, das heißt, es endet mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit. Einer gesonderten Kündigung des Ausbildungsverhältnisses bedarf es nicht.
Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen dieser Prüfung. Das Gleiche gilt auch für Umschüler. Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit.
Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses
Bestehet der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Für diese Zeit sollte ein Verlängerungsvertrag abgeschlossen werden. Es besteht Anspruch auf die Vergütung des 3. Ausbildungsjahres. Bei Nichtbestehen der Prüfung ist eine zweimalige Wiederholung möglich.
Abschließende Hinweise
Alle Prüfungsteilnehmer sind gem. § 15 BBiG am Tag der Prüfung freizustellen. Die Prüfungszeit ist gemäß Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit dem Berufsbildungsgesetz auf die wöchentliche Arbeitzeit anzurechnen.
Verspätet oder unvollständig eingehende Anträge auf Prüfungszulassung können wegen der verbindlichen Weiterleitungsfristen nicht berücksichtigt werden.
Eine Nichtzulassung wird dem Prüfungsbewerber, ggf. dem Erziehungsberechtigten und dem Ausbildenden rechtzeitig unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt.
Prüfungszulassungen werden den Bewerbern nicht gesondert mitgeteilt.