Zahnärztliches
Berufsrecht
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Berufsordnung der
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Inhalt: Präambel I. Abschnitt
- Allgemeine Grundsätze § 2 Allgemeine Berufspflichten II. Abschnitt
- Ausübung des zahnärztlichen Berufs § 12 Zahnärztliche Dokumentation III. Abschnitt
- Zusammenarbeit mit Dritten § 16 Gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung § 17 Zahnärzte und andere freie Berufe IV. Abschnitt
- Berufliche Kommunikation § 20 Berufsbezeichnung, Titel und Grade § 23
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Präambel Die
Berufsordnung regelt das Verhalten von Zahnärzten* gegenüber
Patienten, Kollegen, Mitarbeitern und anderen Partnern im Gesundheitswesen. Mit
der Festlegung von Berufsrechten und Berufspflichten dient die Berufsordnung
dem Ziel, a)
die
Freiberuflichkeit des Zahnarztes zu gewährleisten; b)
das besondere
Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient zu erhalten und zu
fördern; c)
die Qualität
der zahnärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung
sicherzustellen; d)
das Ansehen des
Zahnarztberufes zu wahren; e)
berufswürdiges
Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern, um damit
dem Gemeinwohl zu dienen. I. Abschnitt Allgemeine Grundsätze Geltungsbereich (1) Diese Berufsordnung gilt für alle Angehörigen der Landeszahnärztekammer* Brandenburg und regelt
deren Berufsrechte und -pflichten. (2) Werden Zahnärzte, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen sind oder dort ihre berufliche
Tätigkeit entfalten, vorübergehend und gelegentlich im Geltungsbereich dieser
Berufsordnung zahnärztlich tätig, ohne eine Niederlassung (Praxissitz) zu
begründen, so haben sie die Vorschriften dieser Berufsordnung zu beachten. Allgemeine
Berufspflichten (1) Der Zahnarzt ist zum Dienst an der Gesundheit der einzelnen Menschen
und der Allgemeinheit berufen. Der zahnärztliche Beruf ist seiner Natur nach
ein freier Beruf, der aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation
persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig in Diagnose- und
Therapiefreiheit ausgeübt wird. (2) Der zahnärztliche Beruf ist mit besonderen Berufspflichten verbunden.
Insbesondere ist der Zahnarzt verpflichtet, a)
seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik
und der Menschlichkeit auszuüben, b) die Regeln der zahnmedizinischen Wissenschaft zu
beachten, c)
dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu
entsprechen, d)
sein Wissen und Können in den Dienst der Vorsorge, der Erhaltung und
der Wiederherstellung der Gesundheit zu stellen. (3) Der Zahnarzt hat das Recht seiner Patienten auf freie Arztwahl zu
achten. (4) Der Zahnarzt kann die zahnärztliche Behandlung ablehnen, wenn a)
eine Behandlung nicht gewissenhaft und sachgerecht durchgeführt oder b)
die Behandlung ihm nach pflichtgemäßer Interessenabwägung nicht zugemutet
werden kann oder c)
er der Überzeugung ist, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen
ihm und dem Patienten nicht besteht. Seine Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt davon unberührt. (5) Der Zahnarzt ist verpflichtet, die ihm aus seiner zahnärztlichen
Behandlungstätigkeit bekannt werdenden unerwünschten Arzneimittelwirkungen
der Arzneimittelkommission der deutschen Zahnärzteschaft mitzuteilen. (6) Dem Zahnarzt ist es nicht gestattet, für die Verordnung und Empfehlung
von Heil- oder Hilfsmitteln sowie Materialien und Geräten von dem Hersteller
oder Händler eine Vergütung oder sonstige wirtschaftliche Vergünstigung zu
fordern oder anzunehmen. § 3 Kammer (1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, sich über die für
die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten sowie diese und
Auflagen der Kammer zu beachten. (2) Die Aufnahme und Änderung zahnärztlicher Tätigkeit ist der Kammer
unverzüglich anzuzeigen. Näheres hierzu regelt die Meldeordnung. (3) Der Zahnarzt hat auf Anfragen der Kammer, welche diese zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an ihn richtet, in angemessener Frist
zu antworten. (4) Ehrenämter der Kammer sind gewissenhaft, unparteiisch und
uneigennützig auszuüben. (5) Verstöße gegen Berufspflichten werden nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen geahndet. Haftpflicht Der Zahnarzt muss
ausreichend gegen Haftpflichtansprüche aus seiner beruflichen Tätigkeit
versichert sein. § 5 Fortbildung Der Zahnarzt, der seinen
Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden,
wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig ist. Qualität Im Rahmen seiner
Berufsausübung übernimmt der Zahnarzt für die Qualität seiner Leistungen
persönlich die Verantwortung. Er hat an Maßnahmen zur Qualitätssicherung
teilzunehmen. § 7 Verschwiegenheit (1) Der Zahnarzt hat die Pflicht, über alles, was ihm in seiner Eigenschaft
als Zahnarzt anvertraut und bekannt geworden ist, gegenüber Dritten
Verschwiegenheit zu wahren. (2) Der Zahnarzt ist zur Offenbarung befugt, soweit er von dem Betroffenen
oder seinem gesetzlichen Vertreter von der Schweigepflicht entbunden wurde
oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höheren Rechtsgutes
erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben davon
unberührt. (3) Der Zahnarzt hat alle in der Praxis tätigen Personen über die
gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies zu dokumentieren. § 8 Kollegialität (1) Der Zahnarzt hat gegenüber allen Berufsangehörigen jederzeit
kollegiales Verhalten zu zeigen. Herabsetzende Äußerungen über die Person,
die Behandlungsweise oder das berufliche Wissen eines Kollegen sind
berufsunwürdig. (2) Es ist insbesondere berufsunwürdig, einen Kollegen aus seiner
Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber um eine berufliche Tätigkeit durch
unlautere Handlungen zu verdrängen. (3) Zahnärzte sind grundsätzlich verpflichtet, sich gegenseitig zu vertreten.
Der Zahnarzt darf eine Vertretung, eine Notfall- oder Überweisungsbehandlung
oder eine Begutachtung über den begrenzten Auftrag und die notwendigen Maßnahmen
hinaus nicht ausdehnen. (4) Der Zahnarzt darf den von einem anderen Zahnarzt oder Arzt erbetenen
Beistand ohne zwingenden Grund nicht ablehnen. (5) Es ist dem Zahnarzt nicht gestattet für die Zuweisung und Vermittlung
von Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren
zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. II. Abschnitt Ausübung des
zahnärztlichen Berufs § 9 Praxis (1) Die Berufsausübung des selbstständigen Zahnarztes ist an einen
Praxissitz gebunden. (2) Die Ausübung des zahnärztlichen Berufes in weiteren Praxen oder an
anderen Orten, als dem Praxissitz, ist zulässig, wenn in jedem Einzelfall die
ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sichergestellt wird. (3) Die zahnärztliche Praxis muss die für eine ordnungsgemäße Behandlung
und für einen Notfall erforderliche Einrichtung enthalten und sich in einem
entsprechenden Zustand befinden. (4) Übt der Zahnarzt neben seiner Tätigkeit als Zahnarzt eine nichtärztliche
heilkundliche Tätigkeit aus, so muss die Ausübung sachlich, räumlich und
organisatorisch sowie für den Patienten erkennbar von seiner zahnärztlichen
Tätigkeit getrennt sein. (5) Beim klinischen Betrieb einer Praxis ist zu gewährleisten, dass: a)
eine umfassende zahnärztliche und pflegerische Betreuung rund um die
Uhr sichergestellt ist; b)
die notwendigen Voraussetzungen für eine Notfallintervention beim entlassenen
Patienten erfüllt sind; c)
die baulichen, apparativ-technischen und hygienischen Voraussetzungen
für die stationäre Aufnahme von Patienten gewährleistet sind. § 10 Vertretung (1) Steht der Zahnarzt während seiner angekündigten Behandlungszeiten
nicht zur Verfügung, so hat er für eine entsprechende Vertretung zu sorgen.
Name, Anschrift und Telefonnummer eines Vertreters außerhalb der Praxis sind
in geeigneter Form bekannt zu geben. (2) Im Falle des Verzichts, der Rücknahme oder des Widerrufs der
Approbation oder der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13
Zahnheilkundegesetz ist eine Vertretung nicht zulässig. Zahnärzte, gegen die
ein vorläufiges Berufsverbot verhängt worden ist oder deren Befugnis zur Ausübung
des zahnärztlichen Berufes ruht, dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen
Kammer vertreten werden. (3) Die Praxis eines verstorbenen Zahnarztes kann unter dessen Namen
bis zu einem halben Jahr vertretungsweise durch einen befugten Zahnarzt
fortgeführt werden. Der Zeitraum kann in besonderen Fällen durch die Kammer
verlängert werden. § 11 Zahnarztlabor Der Zahnarzt ist
berechtigt, im Rahmen seiner Praxis ein zahntechnisches Labor zu betreiben
oder sich an einem gemeinschaftlichen zahntechnischen Labor mehrerer
Zahnarztpraxen zu beteiligen. Das Zahnarztlabor kann auch in angemessener
räumlicher Entfernung zu der Praxis liegen. § 12 Zahnärztliche
Dokumentation (1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, Befunde und Behandlungsmaßnahmen chronologisch
und für jeden Patienten getrennt zu dokumentieren (zahnärztliche Dokumentation)
und mindestens zehn Jahre aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen
Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Abweichend davon sind
zahnärztliche Modelle, die zur zahnärztlichen Dokumentation notwendig sind,
mindestens zwei Jahre aufzubewahren. (2) Zahnärztliche Dokumentationen, auch auf elektronischen Datenträgern,
sind Urkunden und entsprechend den gesetzlichen und vertragsrechtlichen
Vorschriften aufzubewahren. Beim Umgang mit zahnärztlichen Dokumentationen
sind die Bestimmungen über die ärztliche Schweigepflicht und den Datenschutz
zu beachten. (3) Der Zahnarzt hat einem vor-, mit- oder nachbehandelnden Zahnarzt
oder Arzt sowie einem begutachtenden Zahnarzt oder Arzt auf Verlangen seine
zahnärztlichen Dokumentationen vorübergehend zu überlassen und ihn über die
bisherige Behandlung zu informieren, soweit das Einverständnis des Patienten
vorliegt. (4) Der Zahnarzt hat dem Patienten auf dessen Verlangen in die ihn
betreffenden zahnärztlichen Dokumentationen Einsicht zu gewähren. Auf
Verlangen sind dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der
Kosten herauszugeben. (5) Bei Aufgabe oder Übergabe der Praxis hat der Zahnarzt seine
zahnärztlichen Dokumentationen gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen
aufzubewahren bzw. in Verwahrung zu geben. Bei Übergabe der Praxis können
Patientenunterlagen grundsätzlich nur mit schriftlicher
Einverständniserklärung der betroffenen Patienten an den Praxisnachfolger
übergeben werden. Ist eine Einverständniserklärung nicht zu erlangen, hat der
bisherige Praxisinhaber die Unterlagen gemäß Satz 1 aufzubewahren. Ist eine
Aufbewahrung der Unterlagen beim bisherigen Praxisinhaber nicht möglich, ist
die Übergabe an den Praxisnachfolger nur statthaft, wenn dort die Unterlagen
getrennt von dessen eigenen Unterlagen unter Verschluss gehalten werden. Die
Unterlagen dürfen nur mit Einverständnis der Betroffenen eingesehen oder
weitergegeben werden. § 13 Gutachten (1) Die
Kammer bestellt Gutachter. (2) Der Zahnarzt hat Gutachten neutral, unabhängig und sorgfältig zu
erstellen. Näheres wird durch die
Gutachterrichtlinie geregelt. (3) Der
Zahnarzt darf einen Patienten, der ihn zum Zwecke einer Begutachtung aufsucht,
vor Ablauf von 24 Monaten nach Abgabe des Gutachtens nicht behandeln. Dies
gilt nicht für Notfälle. § 14 Bereitschaftsdienst (1) Wer an der ambulanten zahnärztlichen Versorgung teilnimmt ist
grundsätzlich verpflichtet, am Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Näheres dazu
wird in der Bereitschaftsdienstordnung geregelt. (2) Der Zahnarzt darf eine Behandlung im Bereitschaftsdienst und im
Notfall nicht von einer Vorleistung abhängig machen. § 15 Honorar (1) Die Honorarforderung des Zahnarztes muss angemessen sein. (2) Vor umfangreichen Behandlungen soll der Patient auf die voraussichtliche
Höhe der Gesamtkosten hingewiesen werden. Treten im Laufe der Behandlung
Umstände auf, die wesentlich höhere Gebühren auslösen, ist dies dem Patienten
unverzüglich mitzuteilen. III. Abschnitt Zusammenarbeit mit
Dritten § 16 Gemeinsame zahnärztliche
Berufsausübung (1) Zahnärzte dürfen ihren Beruf einzeln oder gemeinsam in allen für
den Zahnarztberuf zulässigen Gesellschaftsformen ausüben, wenn ihre
eigenverantwortliche, fachlich unabhängige sowie nicht gewerbliche
Berufsausübung gewährleistet ist. Der Patient soll über den ihn behandelnden
Zahnarzt in geeigneter Weise informiert werden. (2) Die Zugehörigkeit zu mehreren Berufsausübungsgemeinschaften ist
nur im Rahmen von § 9 zulässig. Die
Berufsausübungsgemeinschaft erfordert einen gemeinsamen Praxissitz. Eine
Berufsausübungsgemeinschaft von Zahnärzten mit mehreren Praxissitzen ist
zulässig, wenn an dem jeweiligen Praxissitz verantwortlich mindestens ein Mitglied
der Berufsausübungsgemeinschaft hauptberuflich tätig ist. § 17 Zahnärzte und andere
freie Berufe (1) Zahnärzte können sich auch mit selbstständig tätigen und zur
eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Angehörigen anderer
Heilberufe, Naturwissenschaftlern, Berufsangehörigen staatlicher
Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen oder Angehörigen sozialpädagogischer
Berufe in den rechtlich zulässigen Gesellschaftsformen zusammenschließen,
wenn ihre eigenverantwortliche, fachlich unabhängige sowie nicht gewerbliche
Berufsausübung gewährleistet ist. Die Regelung in § 9 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Einem Zahnarzt ist gestattet, in Partnerschaften gemäß §1 Abs. 1
und 2 PartGG mit Angehörigen anderer Berufe als den in Abs. 1 beschriebenen zusammen
zu arbeiten, wenn er in der Partnerschaft nicht die Zahnheilkunde am Menschen
ausübt. § 18 Angestellte Zahnärzte (1) Die Beschäftigung angestellter Zahnärzte setzt voraus, dass den angestellten
Zahnärzten die Ausübung der Zahnheilkunde nach dem Zahnheilkundegesetz
gestattet ist. (2) Die Beschäftigung angestellter Zahnärzte in einer Zahnarztpraxis
setzt die Leitung durch einen niedergelassenen Zahnarzt voraus. (3) Der Zahnarzt hat angestellten Zahnärzten eine angemessene
Vergütung zu gewähren. § 19 Praxismitarbeiter (1) Bei der Ausbildung zu Zahnmedizinischen Fachangestellten sind die
für die Berufsausbildung geltenden Vorschriften zu beachten. Der Zahnarzt hat
dafür Sorge zu tragen, dass den Auszubildenden insbesondere jene Fertigkeiten
und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles
erforderlich sind. (2) Der Zahnarzt darf Praxismitarbeiter nur für Aufgaben einsetzen,
für die sie ausreichend qualifiziert sind. Bei der Delegation von Tätigkeiten
ist der Rahmen des § 1 Absatz 5 und 6 Zahnheilkundegesetz zu beachten. (3) Der Zahnarzt ist dafür verantwortlich, dass die Praxismitarbeiter
am Patienten nur unter seiner Aufsicht und Anleitung tätig werden. IV. Abschnitt Berufliche Kommunikation § 20 Berufsbezeichnung, Titel
und Grade (1) Der Zahnarzt führt die Berufsbezeichnung "Zahnarzt". (2) Akademische Titel und Grade dürfen nur in der in Deutschland
amtlich anerkannten Form geführt werden. (3) Der Zahnarzt darf nach zahnärztlichem Weiterbildungsrecht erworbene
Bezeichnungen führen. § 21 Information (1) Dem Zahnarzt sind sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit
gestattet. Berufswidrige Werbung ist dem Zahnarzt untersagt. Berufswidrig ist
insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende
Werbung. Der Zahnarzt darf eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder
veranlassen noch dulden und hat dem entgegen zu wirken. (2) Der Zahnarzt darf auf besondere, personenbezogene Kenntnisse und
Fertigkeiten in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinweisen. Die Kammer
kann hierzu näheres regeln. (3) Der Zahnarzt, der eine nicht nur vorübergehende belegzahnärztliche
oder konsiliarische Tätigkeit ausübt, darf auf diese Tätigkeit hinweisen. (4) Es ist dem Zahnarzt untersagt, seine zahnärztliche Berufsbezeichnung
für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke
zu gestatten. (5) Eine Einzelpraxis sowie eine Berufsausübungsgemeinschaft darf
nicht als Akademie, Institut, Poliklinik oder als ein Unternehmen mit Bezug
zu einem gewerblichen Betrieb bezeichnet werden. § 22 Praxisschild (1) Der niedergelassene Zahnarzt hat am Praxissitz die Ausübung des
zahnärztlichen Berufes durch ein Praxisschild kenntlich zu machen. (2) Der Zahnarzt hat auf seinem Praxisschild seinen Namen und seine
Berufsbezeichnung anzugeben. Zahnärzte, die ihren Beruf gemeinsam ausüben,
haben unter Angabe des Namens aller in der Berufsausübungsgemeinschaft zusammengeschlossenen
Zahnärzte, ein gemeinsames Praxisschild zu führen. (3) Praxisschilder müssen hinsichtlich Form, Gestaltung und Anbringung
den örtlichen Gepflogenheiten entsprechen. (4) Die Verlegung der Praxis darf ein Jahr lang durch ein mit Angabe
der neuen Anschrift versehenes Schild am früheren Praxissitz angezeigt
werden. (5) Wer die Praxis eines anderen Zahnarztes übernimmt, darf neben
seinem Praxisschild das Praxisschild dieses Zahnarztes nicht länger als ein
Jahr weiterführen. § 23 In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten Diese
Berufsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Zahnärzteblatt Brandenburg
in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Berufsordnung der Kammer vom 12. Juni 2002 (ABl. 2003 S. 320) außer
Kraft. |
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